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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2016 - L 11 AS 220/16 B   

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https://dejure.org/2016,101326
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2016 - L 11 AS 220/16 B (https://dejure.org/2016,101326)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.11.2016 - L 11 AS 220/16 B (https://dejure.org/2016,101326)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. November 2016 - L 11 AS 220/16 B (https://dejure.org/2016,101326)
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  • BSG, 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückzahlung von

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2016 - L 11 AS 220/16
    Von der Bundesagentur für Arbeit gezahltes Alg ist grundsätzlich als laufende Einnahme nach § 11 Abs. 1, 2 SGB II bei der Bedarfsberechnung durch den Beklagten zu berücksichtigen (s. dazu auch BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 165/10 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.03.2012 - L 2 AS 5392/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Rückforderung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2016 - L 11 AS 220/16
    Für die Anrechnung des Alg als Einkommen ist allein der faktische Zufluss maßgebend (BSG, aaO; in den vergleichbaren Fällen von Erstattungsforderungen von Kindergeld s. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 - L 2 AS 5392/11 und LSG Schleswig-Holstein v. 25.5.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH), soweit er im Zeitpunkt, in dem er als Einkommen berücksichtigt werden soll, nicht mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung behaftet ist.
  • LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2010 - L 3 AS 64/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zufluss -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2016 - L 11 AS 220/16
    Für die Anrechnung des Alg als Einkommen ist allein der faktische Zufluss maßgebend (BSG, aaO; in den vergleichbaren Fällen von Erstattungsforderungen von Kindergeld s. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 - L 2 AS 5392/11 und LSG Schleswig-Holstein v. 25.5.2010 - L 3 AS 64/10 B PKH), soweit er im Zeitpunkt, in dem er als Einkommen berücksichtigt werden soll, nicht mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung behaftet ist.
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